Sie suchen einen Scheidungsanwalt?
Die einfache Lösung für Ihre Scheidung – Kanzlei Jensen
Die einfache Lösung für Ihre Scheidung – Kanzlei Jensen
In 3 einfachen Schritten geschieden
Keine Stress beim Ausfüllen, wenn wir Fragen haben rufen wir sie unkompliziert zurück. Natürlich ist auch ein persönliches Gespräch in unserer Kanzlei möglich.
Wir begleiten Sie durchgehend durch den Prozess, haben Sie keine Angst vor unlösbaren Problemen. Die gibt es nicht.
Vor Gericht gilt die Anwesenheitspflicht, ansonsten kann die Ehe nicht geschieden werden. Gerade jetzt sind wir besonders für Sie da und wir bereiten Sie auf diesen Termin vor.
Nach 1-2 Wochen erhalten Sie das Protokoll der Scheidungsverhandlung. Einen Monat nach der Zustellung des Protokolls wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig.
Erledigen Sie das Meiste bequem von Zuhause aus. Sie haben so den Vorteil, dass Sie immer Zugriff auf Ihre Unterlagen haben und nichts vergessen können, was dann in einem Extra-Schritt noch nachgereicht werden müsste.
Wenn Ihr Rechtsanwalt von Ihnen alle Informationen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten hat und Sie daran gedacht haben, die Heiratsurkunde mitzubringen: Dann wird Ihr Scheidungsanwalt den Scheidungsantrag fertigstellen. Er wird darin beantragen, dass die geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden wird. Häufig wird er auch beantragen, dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen ist.
Sind Sie der Antragsgegner, dann wird Ihr Anwalt entweder ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder aber er wird lediglich ankündigen, dass Sie der Scheidung zustimmen. Es hat unterschiedliche Rechtsfolgen, ob man einen eigenen Scheidungsantrag stellt oder lediglich zustimmt.
Der Ehemann reicht im Dezember 2019 die Scheidung in Kiel ein, die auch im Januar 2020 der Ehefrau zugestellt wird. Der Ehemann verfügt über erhebliches Vermögen (zB Aktien). Das hat in den Jahren der Ehe erheblich an Wert gewonnen (zB 200.000,00 €). Hiervon müsste er seiner Frau nun im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung die Hälfte abgeben, da Stichtag für den Zugewinnausgleich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist. Aufgrund der Coronakrise verlieren die Aktien des Ehemannes jedoch Ihren Wert. Der Kurs stürzt ab. Der Aktienwert sinkt unter den Anfangswert. Dennoch muss der Ehemann den Wert aus Januar ausgleichen.
Die Ehefrau hat keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt, sondern nur angekündigt, der Scheidung zuzustimmen. So kann der Ehemann seinen Scheidungsantrag zurücknehmen, mit der Folge, dass der Stich- und Berechnungstag für den Vermögenszuwachs, der ja ursprünglich im Januar lag, hinfällig ist.
Gleichzeitig mit der Rücknahme des Scheidungsantrags kann er einen neuen Scheidungsantrag stellen. Dies hat zur Folge, dass er jetzt einen Stichtag hat, an dem seine Aktien keinen Wert mehr haben und daher eine Ausgleichszahlung an die Ehefrau nicht stattfindet. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Aktien später wieder auf Normalniveau steigen. Diese Vorgehensweise kann nur dadurch vermieden werden, wenn auch der andere Ehepartner einen Scheidungsantrag gestellt hat. Dann bleibt der Stichtag bestehen.
Nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist, wird man (sofern man keine Verfahrenskostenhilfe beantragt hat) aufgefordert, die Gerichtskosten einzuzahlen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich zunächst nach dem dreifachen Monatseinkommen der Eheleute. Die endgültige Festsetzung erfolgt am Ende des Verfahrens. Fragen Sie hier Ihren Anwalt nach der Höhe der anfallenden Gebühren.
Nachdem Sie die Gerichtskosten eingezahlt haben oder aber die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt. Dies erfolgt durch einen „gelben Brief“. Jetzt läuft das Verfahren. Das Gericht holt nun bei den Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Die Beteiligten überlegen sich, welche Themen noch zu regeln sind. Ist der Unterhalt für die Zeit nach der Ehe ein Thema, dann wird Ihr Anwalt dies noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens als sogenannte Verbundsache oder Folgesache geltend machen. Die Scheidung wird dadurch so lange rausgezögert, bis hier entweder eine Einigung mit Ihrem Ehepartner gefunden worden ist oder aber das Gericht entschieden hat. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn Sie Trennungsunterhalt bekommen, der bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.
Das Gericht hat von Ihren Rentenversorgungsträgern alle Auskünfte eingeholt (das macht das Gericht von sich aus, Sie müssen lediglich im Vorfeld ein einfaches und kurzes Formular ausfüllen). Die Amtsgerichte Kiel, Plön und Rendsburg senden den Beteiligten einen Entwurf zum Versorgungsausgleich zu (das Amtsgericht Eckernförde macht dies nicht). Weiterhin wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Wenn dieser Termin zeitlich für alle Beteiligten passend ist, keine weiteren Anträge zur Verzögerung gestellt werden, dann findet der Termin statt.
Haben die Rechtsanwälte nach Beendigung der Scheidungsverhandlung nicht auf Rechtsmittel verzichtet, dann dauert es noch ca. sechs Wochen, bis die Scheidung rechtskräftig wird. Erst danach können Sie wieder heiraten oder Ihren Namen ändern. Sie erhalten zunächst über Ihren Anwalt das Protokoll der Scheidungsverhandlung. Das dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.
Einen Monat nach der Zustellung des Protokolls wird dann der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, wenn keiner der Eheleute hiergegen in die Beschwerde geht.
Am Termin selbst erscheinen Sie in Begleitung Ihres Anwalts, ebenso wie Ihr Ehepartner, wenn dieser anwaltlich vertreten ist. Der Richter sitzt in seiner Robe am Richtertisch, der Antragsteller mit Anwalt (ebenfalls in Robe) zu dessen linker Seite. Die Gegenseite rechts vom Richter. Die Verhandlung ist nicht-öffentlich. Das bedeutet, dass Zuschauer keinen Zutritt haben. Die Eheleute werden vom Richter sodann zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört. Diese persönliche Anhörung ist verpflichtend. Sie werden gefragt, seit wann Sie getrennt leben, wie die Trennung erfolgt ist und ob Sie geschieden werden möchten.
Wenn all diese Fragen übereinstimmend beantwortet werden, erfolgt die Erörterung des Versorgungsausgleichs.
Häufig wird hier nur auf den übersandten Entwurf verwiesen und gefragt, ob man damit einverstanden sei. Ist dies alles der Fall (der Anwalt hat die eingesandten Unterlagen im Vorfeld alle auf Ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft), dann wird man geschieden. Hierzu stellt der Richter die Öffentlichkeit wieder her (meist ein Leuchtschild außen am Verhandlungssaal) und verliest den Scheidungsbeschluss. Das wars dann erst einmal. Eine Scheidungsverhandlung dauert, wenn sie gut vorbereitet ist, lediglich 10 bis 15 Minuten. Sind weitere Themen zu bereden und verhandeln, dann kann sich die Dauer erheblich erhöhen.
Am Ende des Scheidungsverfahrens setzt das Gericht die Verfahrenswerte fest. Diese setzen sich zusammen aus dem: dreifachen Einkommen der Beteiligten, der Anzahl der Rentenrechte, des Vermögens sowie der geltend gemachten Ansprüche im Gerichtsverfahren. Der vom Gericht festgesetzte Verfahrenswert bildet die Grundlage für die Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren und der Gerichtsgebühren. Die anfallenden Gebühren bestimmen sich nach den Gebührenordnungen. Haben Sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen, dann rechnet Ihr Anwalt direkt mit der Staatskasse ab. Andernfalls erhalten Sie eine Rechnung.
Sind Sie mit der Arbeit Ihres Scheidungsanwalts zufrieden gewesen, dann freut dieser sich sicherlich sehr über eine positive Rückmeldung von Ihnen (gerne auch bei Google).